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Die Zwangsverwaltung
ist ebenso wie die Zwangsversteigerung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek
eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Immobiliarvermögen
des Schuldners. Sie wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht
angeordnet, das auch den Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangs- verwalter
ist nicht vom Gläubiger abhängig oder gar dessen Vertreter.
Er handelt selbständig und im eigenen Namen; er unterliegt nur
der Aufsicht durch das Gericht.
Die wirtschaftlichen Hintergründe der Vollstreckungsmaßnahme
kennt der Zwangsverwalter in aller Regel gar nicht, er hat diese nicht
zu berücksichtigen und hierauf auch gar keinen Einfluß.
Der Zwangsverwalter hat die Rechte und Pflichten des Eigentümers,
er hat alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, das Grundstück
in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß
zu benutzen. Er tritt bei vermieteten Objekten insbesondere in die
Stellung des Eigentümers / Vermieters ein, der durch den gerichtlichen
Anordnungsbeschluß seiner Rechte enthoben wird. Er kann keine
rechtsverbindlichen Erklärungen oder Handlungen bezüglich
des durch die Zwangsverwaltung beschlagnahmten Objekts mehr abgeben
oder vornehmen. |
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Mieten dürfen
ausschließlich nur noch an den Zwangsverwalter gezahlt werden.
Zahlen die Mieter dennoch an den Eigentümer oder an Dritte, befreit
sie das nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Zwangsverwalter;
sie riskieren also doppelt zahlen zu müssen.
Mit der häufig parallel laufenden Zwangsversteigerung der Immobilie
hat die Zwangsverwaltung nichts zu tun; es handelt sich insofern um
zwei voneinander unabhängige Verfahren. Während die Zwangsverwaltung
dem Eigentümer nur die Verwaltungsbefugnis entzieht, ist die
Zwangsversteigerung darauf gerichtet, dem Eigentümer das Eigentum
zu entziehen. Die Zwangsverwaltung macht also in der Regel nur bei
vermieteten Objekten Sinn.
Herr Rechtsanwalt Dr. Mauder ist seit
rund 20 Jahren im Großraum München als Zwangsverwalter
tätig; er führt derzeit an die 100 Verfahren vom Tiefgaragenstellplatz
bis zum Industriegelände für das Amtsgericht München
und die umliegenden Amtsgerichte. |
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