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Die Zwangsverwaltung

  Die Zwangsverwaltung ist ebenso wie die Zwangsversteigerung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Immobiliarvermögen des Schuldners. Sie wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht angeordnet, das auch den Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangs- verwalter ist nicht vom Gläubiger abhängig oder gar dessen Vertreter. Er handelt selbständig und im eigenen Namen; er unterliegt nur der Aufsicht durch das Gericht.
Die wirtschaftlichen Hintergründe der Vollstreckungsmaßnahme kennt der Zwangsverwalter in aller Regel gar nicht, er hat diese nicht zu berücksichtigen und hierauf auch gar keinen Einfluß.
Der Zwangsverwalter hat die Rechte und Pflichten des Eigentümers, er hat alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Er tritt bei vermieteten Objekten insbesondere in die Stellung des Eigentümers / Vermieters ein, der durch den gerichtlichen Anordnungsbeschluß seiner Rechte enthoben wird. Er kann keine rechtsverbindlichen Erklärungen oder Handlungen bezüglich des durch die Zwangsverwaltung beschlagnahmten Objekts mehr abgeben oder vornehmen.
Mieten dürfen ausschließlich nur noch an den Zwangsverwalter gezahlt werden. Zahlen die Mieter dennoch an den Eigentümer oder an Dritte, befreit sie das nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Zwangsverwalter; sie riskieren also doppelt zahlen zu müssen.

Mit der häufig parallel laufenden Zwangsversteigerung der Immobilie hat die Zwangsverwaltung nichts zu tun; es handelt sich insofern um zwei voneinander unabhängige Verfahren. Während die Zwangsverwaltung dem Eigentümer nur die Verwaltungsbefugnis entzieht, ist die Zwangsversteigerung darauf gerichtet, dem Eigentümer das Eigentum zu entziehen. Die Zwangsverwaltung macht also in der Regel nur bei vermieteten Objekten Sinn.

Herr Rechtsanwalt Dr. Mauder ist seit rund 20 Jahren im Großraum München als Zwangsverwalter tätig; er führt derzeit an die 100 Verfahren vom Tiefgaragenstellplatz bis zum Industriegelände für das Amtsgericht München und die umliegenden Amtsgerichte.